Allgemeine Auftragsbedingungen der TIA INNOVATIONS GMBH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen


Stand 01.06.2009

 

 
§ 1. Gültigkeit der   Bedingungen der TIA GmbH (TIA)

 

Diese Auftragsbedingungen liegen allen Bestellungen / Beauftragungen der TIA durch Dritte (Kunden) zugrunde und gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich TIA schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.


§ 2. Rangfolge

 

Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in folgender Reihenfolge:
• die Bestimmungen der Auftragsbestätigung oder eines speziellen Vertrages
  der TIA. Die Bestellung / Beauftragung des Kunden bzw. Teile hiervon
  werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als diese in die Auftragsbe-
  stätigung oder den speziellen Vertrag übernommen wurden.
• in der Auftragsbestätigung oder dem speziellen Vertrag aufgeführte
  weitere Vertragsbedingungen, spezielle und allgemeine technische
  Bedingungen.
• diese allgemeinen Auftragsbedingungen für Bestellungen und
  Beauftragungen
.


§ 3. Bestellung / Beauftragung

 

Grundsätzlich sind nur schriftliche Bestellungen / Beauftragungen gültig. Mündliche Nebenabreden zu der Bestellung / Beauftragung sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. Das Risiko für Übermittlungsfehler im Rahmen mündlicher Bestellungen trägt der Kunde.


§ 4. Art und Umfang der Leistung

 

1. Softwarepaket

Der Leistungsumfang der beauftragten Softwaremodule ist dem Kunden bekannt. Der Kunde erhält die Programme im Objektcode auf einem mit dem Kunden vereinbarten Datenträger.Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung bzw. innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Bestellung. Die Installation wird, soweit nicht anders vereinbart, durch den Kunden ausgeführt. Die TIA liefert auch bei einer ausdrücklich zugestandenen Übernahme der Transportkosten  ausschließlich auf Gefahr des Kunden; mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder eine den Transport ausführende Person geht das Risiko auf den Kunden über. Auch im Falle des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlusts der Ware, muss der Kunde den vollen Kaufpreis zahlen. Leistungsort ist der Sitz der TIA. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Das Transportrisiko für das Eintreffen einer an TIA retournierten Ware liegt ebenfalls beim Kunden.

2. Anpassungsarbeiten / Beratungsleistungen / Softwareentwicklung

Die TIA führt die beauftragten Anpassungsarbeiten so durch, dass eine reibungslose Anbindung an das entsprechende Softwarepaket der TIA beim Kunden gewährleistet ist.
Die TIA erbringt die vereinbarten Leistungen während der normalen Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Zusätzliche Leistungen außerhalb dieser Zeit sind aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarungen zu vergüten.
Der Kunde wird für die bei ihm tätigen Mitarbeiter der TIA geeignete Räume zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger gelagert werden können. Er wird die Tätigkeit der TIA in jeder Auftragsphase unterstützen.
Der Kunde wird weiterhin der TIA alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, den Mitarbeitern der TIA jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen, sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgen und im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.
Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Einblick in die Arbeiten der TIA zu nehmen, um eine Projektfortschrittskontrolle auszuüben.


§ 5. Nutzungsumfang

 

1. TIA-Software

TIA erteilt dem Kunden das Recht zur Anwendung der be¬auftragten Softwaremodule für eigene Zwecke. Dieses Recht der Anwendung schließt die Nut-zung durch und für verbundene Unternehmen auf der Anlage des Rechenzentrums / Netzwerks des Kunden ein, auch
wenn die Verbindung zu solchen Unternehmen erst nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages zustande kommt.
Die Programmpakete sowie die damit ausgelieferten Datenträger, Handbücher und Produktinformationen sind urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). Das Urheberrecht ist Gegen¬stand dieser Auftragsbedingun¬gen.
Im Übrigen bleibt das Verfügungsrecht über die Programme der TIA, ohne dass dadurch Ansprüche irgendwelcher Art gegen die TIA erwachsen, uneingeschränkt bei der TIA.
TIA bleibt dabei insbesondere berechtigt, die Programme ganz oder teilweise- auch in abgeänderter Form - für eigene Zwecke zu nutzen sowie Dritten zur Nutzung zu überlassen.

2. Handelsware

Handelsware ist Ware (Hardware, Software, Systeme), für die TIA Vertriebsrechte besitzt, diese aber nicht selbst herstellt. TIA garantiert, dass TIA bei nicht selbst entwickelten Programmen das volle Vertriebsrecht für diese Produkte besitzt. Diese speziellen Nutzungsrechte, Garantien etc. sind von dem jeweiligen Hersteller der Ware beigelegt und sind für die Nutzung dieser Ware alleinstehend bindend. Eine Nutzung der Ware ist gleichbedeutend mit der Anerkennung der beigelegten Bedingungen.
Die Leistungen für Handelsware umfasst die Lieferung der beauftragten Ware.


§ 6. Entgelt

 

Der Kunde zahlt an TIA für die beauftragten Leistungen eine Vergütung, die sich aus den Paketpreisen und Honoraren gemäß gültiger Preisliste für die Anpassung bzw. sonstigen Leistungen ergibt. Die TIA ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer Ausführung abgerechnet werden können. Die TIA behält sich ausdrücklich das Recht vor, Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Vertrag auch die Anpassung der Software an das System des Kunden oder die Erstellung einer speziellen Software beinhaltet.
1. Softwarepaket
Die Vergütung wird sofort nach Auslieferung und Rechnungsstellung durch die TIA in voller Höhe zur Zahlung fällig.
2. Anpassungs- / Beratungsleistungen / Softwareentwicklung
• Die Abrechnung der von TIA erbrachten Leistungen erfolgt monatlich zu
   den jeweils gültigen bzw. vereinbarten Zeithonorarsätzen.
• Von TIA nicht zu vertretende Wartezeiten werden gemäß vorherigem
   Punkt als Beraterleistung vergütet.
• Bei wesentlichen kundenseitigen Änderungen der Leistungsvorgaben
  (etwa   bei der Art der Problemstellung, der Konfiguration, der zur 
  Verfügung stehenden Anlage, der Zielsetzung der angestrebten Lösung
  oder von Mengengerüsten) sind die Vereinbarungen über Termine und
  Vergütung
   den geänderten Verhältnissen entsprechend anzupassen. Die
  TIA wird diese Notwen¬digkeit einer Anpassung innerhalb von zwei
  Wochen nach deren Feststellung dem Kunden mitteilen.
• Die Honorarrechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug zahlbar.
• Reisekosten und Spesen sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen.
• Reisezeiten werden dem Kunden mit 50 % des vereinbarten
  Zeithonorarsatzes in Rechnung gestellt.

Alle von der TIA angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, es sei denn, die Preise sind ausdrücklich als Bruttopreise inklusive der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen. Kosten für Sonderverpackungen und Transport sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu tragen. Softwarepreise schließen Installation und Einarbeitung sowie etwaige Softwareanpassungen nicht ein; ebenso wenig schließen Preise für Software die Installation, die Einarbeitung und etwa erforderliche Anpassung an andere Hardware und/oder andere Software ein. Solche Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bestellen und werden dann gesondert berechnet; gesondert berechnete Einweisungen infor-mieren über die wichtigsten Leistungsmerkmale eines Lie-fergegenstandes, ohne eine ausführliche Schulung ersetzen zu können. Die TIA bietet dem Kunden für derartige Leistungen gesonderte Service, Pflege- und Schulungsvereinbarungen an. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die TIA berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch – soweit ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist - 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz zu berech-nen. Bei nachgewiesenem höherem Zinsniveau ist die TIA berechtigt, den nachgewiesenen Prozentsatz zu berechnen. Der Nachweis eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Werden Scheck oder Wechsel des Kunden nicht eingelöst, so ist die TIA berech-tigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn weitere Schecks oder Wechsel hereingenommen worden sind. In diesem Fall kann die TIA auch für alle sonstigen, dem Kunden vertraglich geschuldeten Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurücktreten und/oder soweit gesetzlich zulässig Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


§ 7. Kündigung

 

Die Vertragspartner sind berechtigt Verträge mit den in den jeweiligen Verträgen festgelegten Fristen zu kündigen. Bis zur Beendigung der Vereinbarungen sind die Leistungen weiterhin zu erbringen und die Honorare zu bezahlen. Softwarepakete sind von diesem Kündigungsrecht ausgeschlossen.
TIA kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den Kunden ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. TIA ist berechtigt, den Vertrag bereits nach Eingang eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens bei Gericht zu lösen.


§ 8. Vertraulichkeit

 

Vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Vertrages von einem Partner dem anderen übergeben werden, sind eindeutig als vertraulich zu bezeichnen. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu beachten. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist unzulässig.
Der Kunde wird die Programme oder Dokumentationsunterlagen weder ganz, noch teilweise, noch als Teil eines Programms Dritten zugänglich machen.
Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIA aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass er in der Referenzliste der TIA geführt wird.


§ 9. Bundesdatenschutzgesetz

 

Der Kunde ist damit einverstanden, dass TIA personenbezogene Daten des Kunden speichert, bearbeitet und an Unternehmen der Unternehmens-Gruppe übermittelt, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung / Beauftragung erforderlich ist.


§ 10.   Abnahme

 

TIA wird die Termine für ihre jeweilige Endabnahme und Übergabe der beauftragten Programme / Leistungen ankündigen, sobald die Programme mit vom Kunden zur Verfügung gestellten, anforderungsgerechten Ein-gabedaten einmal fehlerfrei auf der vereinbarten Anlage gelaufen sind. Der Kunde hat die Pflicht, innerhalb von zwei Wochen nach der Ankündigung die Abnahme vorzunehmen.
Sollte eine Abnahme aus Gründen, die TIA nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, so gilt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.
Eine Benutzung der Programme durch den Kunden wird einer Abnahme gleichgesetzt.


§ 11   Standard-Software

 

Die TIA veräußert Software (Standard-Software) grundsätzlich als Handelsware. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers bzw. Software-lieferanten sowie die Urheberrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anzuerkennen. Dies gilt entsprechend, wenn die Software an das System des Kunden angepasst oder entwickelt wurde.


§ 12   Patent- und Urheberrechte

 

Die TIA behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an der von ihr erstellten Software, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch die TIA dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung der TIA unter-sagt. Auf Verlangen ist/sind sie unverzüglich an die TIA zurück-zugeben, sofern dies nicht anderen Nutzungsvereinbarungen widerspricht. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die TIA berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutz-rechte durch den Kunden kann die TIA nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde stellt die TIA von etwaigen Ansprüchen Dritter insoweit frei.


§ 13   Warenrücksendung / Umtausch

 

Warenrücksendungen sind nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der TIA zulässig. Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Kostenpauschale erhoben. Dies gilt nicht für die Rücksendung mangelhafter Ware, soweit sie der Gewährleistung der TIA unterliegt. Warenrücksendungen, die „unfrei" bei der TIA eintreffen, werden nicht angenommen. Im Falle der Falschbestellung durch den Kunden muss die Ware „frei Haus" an die TIA zurückgesandt werden, das Transportrisiko trägt der Kunde.


§ 14    Gewährleistung

 

TIA übernimmt die Gewähr für die Funktionsfähigkeit des beauftragen Softwarepaketes.
Außerdem wird die Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Anpassungsarbeiten gemäß der verabschiedeten Entwicklungsvorgaben übernommen. Die Gewährleistung von TIA ist auf die kostenlose Nachbesserung (Fehlerbeseitigung) beschränkt, soweit diese Beschränkung gesetzlich zulässig ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Software nicht unter allen Anwendungsbedingungen feh-lerfrei sein kann. TIA wird unverzüglich die Nachbesserung angezeigter Fehler durchführen und stets bemüht sein, den Terminvorstellungen des Kunden zu entsprechen. Offensichtliche Mängel sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist erforderlich, dass der kaufmännische Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und den Fehler unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder Erkennen des Mangels der TIA schriftlich anzeigt.
Jede weitere Haftung, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Frist für die Gewährleistung von TIA beträgt 6 Monate, beginnend mit der Abnahme wie oben definiert, und gilt sowohl für die Lieferung des Softwarepaketes als auch für die von TIA erbrachten Leistungen.
Die Gewährleistung endet unabhängig davon mit jedem Eingriff des Kunden sowohl in das Programmpaket als auch in die erstellten Programme.
Bei Personenschäden und Verletzung einer Haupt- (Kardinal-) pflicht haftete die TIA im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen besteht eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Eine Gewährleistung da-für, dass der Kaufgegenstand in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet, wird nicht gegeben. Die Geltendmachung des Gewährleis-tungsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Auf Verlangen der TIA hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandete Ware unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer an die TIA zu versenden.


§ 15 Eigentumsvorbehalt

 

Alle von der TIA an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum der TIA. Der Kunde darf die unter dem Eigentumsvorbehalt von der TIA stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen, noch sonst wie weiterveräußern oder weitergeben. Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur insoweit verfügen, als sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden sollen. Die Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Die im Falle einer Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche des Käufers gegen seinen Abkäufer werden hiermit bereits jetzt an die TIA abgetreten. Erlischt das Eigentum der TIA durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder in sonstiger Weise, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der neuen einheitlichen Sache wertanteilsgemäß (Rechnungswert der Ware) auf die TIA übergeht. Der Kunde verwahrt dieses (Mit-) Eigentum unentgeltlich für die TIA. Der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderun-gen, einschließlich der Versicherungsleistung, im Voraus in entsprechender Höhe an den Verkäufer ab. Wenn der Wert der vom einfachen oder verlän-gerten Eigentumsvorbehalt erfassten Waren oder Forderungen des Kunden die Forderungen der TIA gegen den Kunden um mehr als 20 Prozent über-steigt, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers der Übersicherung insoweit vermindern, als die Sicherungsrechte die Ansprüche der TIA um mehr als 20 Prozent übersteigen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware der TIA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, der TIA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Gel-tendmachung der Rechte aus § 771 ZPO erforderlich sind. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten, die Zugriff auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nehmen, das Eigentum der TIA sofort zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig zu bewahren und auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine etwaigen künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferte Vorbehaltsware an die TIA ab. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums der TIA dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, ist die TIA berechtigt, ohne Nach-fristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die Ware dann sofort herauszuge-ben. Ein Rücktritt vom Vertrag durch die TIA liegt nur dann vor, wenn die TIA den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.


§ 16   Vertragssprache / Anwendbares Recht

 

Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht.

 

§ 17   Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die beteiligten Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

§ 18   Gerichtsstand

 

 

Sollten sich aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung Meinungs-verschiedenheiten ergeben, so werden die Geschäftspartner bestrebt sein, diese gütlich beizulegen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschlie߬licher Gerichtsstand der Sitz der TIA. Darüber hinaus ist TIA berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.

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