Allgemeine Auftragsbedingungen für Beauftragungen der TIA GmbH

 

Stand 01.04.2006

 

  

 

§ 1.  Gültigkeit der Bedingun­gen der TIA GmbH (TIA)

 

Diese Auftragsbedingungen liegen allen Bestellungen / Be­auftragungen der TIA durch Dritte (Kunden) zugrunde und gelten ausschließlich. Entge­genstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich TIA schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat. 

 

 

§ 2.  Rangfolge

 

Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in folgender Reihenfolge: 

 

  • die Bestimmungen der Auf­tragsbestätigung oder eines speziellen Vertrages der TIA. Die Bestellung / Beauf­tragung des Kunden bzw. Teile hiervon werden nur in­soweit Vertragsbestandteil, als diese in die Auftragsbe­stätigung oder den speziel­len Vertrag übernommen wurden. 
  • in der Auftragsbestätigung oder dem speziellen Vertrag aufgeführte weitere Ver­tragsbedingungen, spezielle und allgemeine technische Bedingungen. 
  • diese allgemeinen Auftrags­bedingungen für Bestellun­gen und Beauftragungen.

 

 

§ 3.  Bestellung / Beauftragung

 

Grundsätzlich sind nur schriftli­che Bestellungen / Beauftragun­gen gültig. Mündliche Nebenab­reden zu der Bestellung / Be­auftragung sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nach­trägliche Änderungen und Er­gänzungen.

 

 

§ 4.  Art und Umfang der Leistung

 

1. Softwarepaket

Der Leistungsumfang der beauf-tragten Softwaremodule ist dem Kunden bekannt. Der Kunde er-hält die Programme im Objekt­code auf einem mit dem Kunden vereinbarten Datenträger. 

Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung bzw. innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Bestel­lung. Die Installation wird, soweit nicht anders vereinbart, durch den Kunden ausgeführt.

 

 

2. Anpassungsarbeiten / Bera­tungsleistungen / Softwareent­wicklung 

Die TIA führt die beauftragten Anpassungsarbeiten so durch, dass eine reibungslose Anbin­dung an das entsprechende Softwarepaket der TIA beim Kunden gewährleistet ist. 

Die TIA erbringt die vereinbarten Leistungen während der norma­len Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Zusätzliche Leistungen außerhalb dieser Zeit sind auf­grund gesonderter schriftlicher Vereinbarungen zu vergüten. 

Der Kunde wird für die bei ihm tätigen Mitarbeiter der TIA ge­eignete Räume zur Verfügung stellen, in denen auch Unterla­gen, Dokumentationen und Da­tenträger gelagert werden kön­nen. Er wird die Tätigkeit der TIA in jeder Auftragsphase unter­stützen.

Der Kunde wird weiterhin der TIA alle erforderlichen Arbeits­mittel zur Verfügung stellen, den Mitarbeitern der TIA jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen, sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgen und im Falle von Pro­grammierarbeiten Rechnerzei­ten, Testdaten und Datenerfas­sungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen. 

Der Kunde ist berechtigt, jeder­zeit Einblick in die Arbeiten der TIA zu nehmen, um eine Projekt­fortschrittskontrolle auszuüben.

 

 

§ 5.  Nutzungsumfang

 

1. TIA-Software

TIA erteilt dem Kunden das Recht zur Anwendung der be­auftragten Softwaremodule für eigene Zwecke. Dieses Recht der Anwendung schließt die Nut-zung durch und für verbundene Unternehmen auf der Anlage des Rechenzentrums / Netz­werks des Kunden ein, auch wenn die Verbindung zu solchen Unternehmen erst nach Ab­schluss eines entsprechenden Vertrages zustande kommt. 

Die Programmpakete sowie die damit ausgelieferten Datenträ­ger, Handbücher und Produkt­informationen sind urheberrecht­lich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). Das Urheberrecht ist Gegen­stand dieser Auftragsbedingun­gen. 

Im Übrigen bleibt das Verfü­gungsrecht über die Programme der TIA, ohne dass dadurch An­sprüche irgendwelcher Art ge­gen die TIA erwachsen, unein­geschränkt bei der TIA.

TIA bleibt dabei insbesondere berechtigt, die Programme ganz oder teilweise- auch in abgeän­derter Form - für eigene Zwecke zu nutzen sowie Dritten zur Nut-zung zu überlassen.

 

2. Handelsware

Handelsware ist Ware (Hard­ware, Software, Systeme), für die TIA Vertriebsrechte besitzt, diese aber nicht selbst herstellt. TIA garantiert, dass TIA bei nicht selbst entwickelten Programmen das volle Vertriebsrecht für diese Produkte besitzt. Diese speziel­len Nutzungsrechte, Garantien etc. sind von dem jeweiligen Hersteller der Ware beigelegt und sind für die Nutzung dieser Ware alleinstehend bindend. Eine Nutzung der Ware ist gleich­bedeutend mit der Anerkennung der beigelegten Bedingungen. 

Die Leistungen für Handelsware umfasst die Lieferung der be­auftragten Ware.

 

 

§ 6.  Entgelt

 

Der Kunde zahlt an TIA für die beauftragten Leistungen eine Vergütung, die sich aus den Paketpreisen und Honoraren gemäß gültiger Preisliste für die Anpassung bzw. sonstigen Leis­tungen ergibt.

 

1. Softwarepaket

Die Vergütung wird sofort nach Auslieferung und Rechnungs­stellung durch die TIA in voller Höhe zur Zahlung fällig.

 

2. Anpassungs- / Beratungs­leistungen / Softwareentwicklung

  • Die Abrechnung der von TIA erbrachten Leistungen er­folgt monatlich zu den je­weils gültigen bzw. verein­barten Zeithonorarsätzen.
  • Von TIA nicht zu vertreten­de Wartezeiten werden ge­mäß vorherigem Punkt als Beraterleistung vergütet.
  • Bei wesentlichen kunden­seitigen Änderungen der Leistungsvorgaben (etwa bei der Art der Problemstel­lung, der Konfiguration, der zur Verfügung stehenden Anlage, der Zielsetzung der angestrebten Lösung oder von Mengengerüsten) sind die Vereinbarungen über Termine und Vergütung den geänderten Verhältnissen entsprechend anzupassen. Die TIA wird diese Notwen­digkeit einer Anpassung in­nerhalb von zwei Wochen nach deren Feststellung dem Kunden mitteilen.
  • Die Honorarrechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug zahlbar.
  • Reisekosten und Spesen sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen.
  • Reisezeiten werden dem Kunden mit 50 % des ver­einbarten Zeithonorarsatzes in Rechnung gestellt.

 

 

§ 7.  Kündigung

 

Die Vertragspartner sind berech­tigt, auch während der Dauer der abgeschlossenen Vereinbarung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Monats zu kündigen. Bis zur Beendi­gung der Vereinbarungen sind die Leistungen weiterhin zu erbringen und die Honorare zu bezahlen. Softwarepakete sind von diesem Kündigungsrecht ausgeschlossen.

TIA kann vom Vertrag zurücktre­ten oder den Vertrag mit soforti­ger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfah­rens entsprechenden Insolvenz­masse abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages da­durch in Frage gestellt ist, dass gegen den Kunden ein gerichtli­ches Vergleichsverfahren eröff­net ist oder dass er seine Zah­lungen nicht nur vorübergehend einstellt. TIA ist berechtigt, den Vertrag bereits nach Eingang ei-nes Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsver­fahrens bei Gericht zu lösen.

 

 

§ 8.  Vertraulichkeit

 

Vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Vertrages von einem Partner dem anderen übergeben werden, sind eindeu­tig als vertraulich zu bezeichnen. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu be­achten. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist unzu­lässig.

Der Kunde wird die Programme oder Dokumentationsunterlagen weder ganz, noch teilweise, noch als Teil eines Programms Dritten zugänglich machen.

Der Kunde haftet für alle Schä­den, die TIA aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

Der Kunde ist damit einverstan­den, dass er in der Referenzliste der TIA geführt wird.

 

 

§ 9.  Bundesdatenschutzgesetz

 

Der Kunde ist damit einverstan­den, dass TIA personenbezoge­ne Daten des Kunden speichert, bearbeitet und an Unternehmen der Unternehmens-Gruppe über-mittelt, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung / Beauftragung erforderlich ist.

 

 

§ 10.      Abnahme

 

TIA wird die Termine für ihre je-weilige Endabnahme und Über­gabe der beauftragten Program­me / Leistungen ankündigen, so-bald die Programme mit vom Kunden zur Verfügung gestell­ten, anforderungsgerechten Ein-gabedaten einmal fehlerfrei auf der vereinbarten Anlage gelau­fen sind. Der Kunde hat die Pflicht, innerhalb von zwei Wo­chen nach der Ankündigung die Abnahme vorzunehmen.

Sollte eine Abnahme aus Grün­den, die TIA nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, so gilt die Ab-nahme nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.

Eine Benutzung der Programme durch den Kunden wird einer Abnahme gleichgesetzt.

 

 

§ 11.      Gewährleistung

 

TIA übernimmt die Gewähr für die Funktionsfähigkeit des be­auftragen Softwarepaketes.

Außerdem wird die Gewähr für die Funktionsfähigkeit der An­passungsarbeiten gemäß der verabschiedeten Entwicklungs­vorgaben übernommen. Die Gewährleistung von TIA ist auf die kostenlose Nachbesserung (Fehlerbeseitigung) beschränkt, soweit diese Beschränkung gesetzlich zulässig ist. TIA wird unverzüglich die Nachbesserung angezeigter Fehler durchführen und stets bemüht sein, den Terminvorstellungen des Kunden zu entsprechen.

Jede weitere Haftung, insbeson­dere für Folgeschäden, ist aus­geschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Frist für die Gewährleistung von TIA beträgt 6 Monate, be­ginnend mit der Abnahme wie oben definiert, und gilt sowohl für die Lieferung des Software­paketes als auch für die von TIA erbrachten Leistungen.

Die Gewährleistung endet unab­hängig davon mit jedem Eingriff des Kunden sowohl in das Pro­grammpaket als auch in die er-stellten Programme.

 

 

§ 12.      Vertragssprache /  Anwendbares Recht

 

Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht.

 

 

§ 13.      Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit durch ei-nen späteren Umstand verlieren, so wird hierdurch die Rechts­wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbe­stimmungen soll eine angemes­sene Regelung gelten, die, so­weit möglich, dem am nächsten kommt, was die beteiligten Par­teien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

 

§ 14.      Gerichtsstand

 

Sollten sich aus der vorliegen­den Geschäftsbeziehung Mei­nungsverschiedenheiten erge­ben, so werden die Geschäfts­partner bestrebt sein, diese gütlich beizulegen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließ­licher Gerichtsstand der Sitz der TIA. Darüber hinaus ist TIA berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.

 

 

      
     

 
 
     

 

 


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