Erledigung von offenen Ausfuhrvorgängen in ATLAS
01-04-10 16:13
Alter: 154 days


VON: WED



Seit 1. Juli 2009 müssen alle Ausfuhrvorgänge über das Zollsystem ATLAS abgewickelt werden. Davon ausgenommen sind lediglich:


  • Abwicklungen im Notfallverfahren (bei Systemstörungen) und

  • Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert, für die keine Ausfuhranmeldung erforderlich ist.

 

Alle anderen Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EG-Grenzzollstelle erledigt. Diese Ausgangsbestätigung muss dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegen. Nach den bisherigen Erfahrungen der IHK Region Stuttgart sind bislang noch bei vielen Unternehmen 10 bis 20 Prozent der Vorgänge nicht erledigt. Dies ist ein massives Problem. Welche Möglichkeiten gibt es?

 

Nachforschungsverfahren
Für Ausfuhren, für die 90 Tage nach der Überlassung der Ware zur Ausfuhr keine Ausgangsbestätigung vorliegt, leitet die Binnenzollstelle (Ausfuhrzollstelle) automatisch ein so
genanntes Nachforschungsverfahren ein. Der ATLAS-Teilnehmer, also der Exporteur, wird aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären. Legt der Exporteur dem Binnenzollamt einen Alternativnachweis vor, der belegt, dass die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat, erstellt das Binnenzollamt einen Alternativ-Ausgangsvermerk. Damit ist das Ausfuhrverfahren abgeschlossen.

 

Erfolgt jedoch innerhalb von 45 Tagen keine Antwort, wird der Vorgang für ungültig erklärt. Die Einzelheiten zu diesem Verfahren und zu den Fristen finden Sie unter Punkt 4.9.5 der Verfahrensanweisung ATLAS auf S. 94-96 .

 

Nachforschungsverfahren ausgesetzt
Das Nachforschungsverfahren wurde im Oktober 2009 begonnen, musste jedoch wegen mangelhafter Funktion bereits im November 2009 deaktiviert werden. Die erneute
Inbetriebnahme des Nachforschungsverfahrens ist für Anfang April geplant. Details zum Verfahren finden Sie hier unter dem Stichwort "Nachträgliche Erledigung von ungültig erklärten ATLAS-Meldungen".

 

Laufende Nachforschungsverfahren
Beim Start des Nachforschungsverfahrens hat das elektronische System bestimmte Ausfuhrvorgänge "storniert" bzw. für "ungültig" erklärt. Seit dem 10. Februar 2010 haben die
betroffenen ATLAS-Anmelder die Möglichkeit, die nachträgliche elektronische Erledigung dieser ungültig erklärten Ausfuhranmeldungen zu beantragen. Dies erfolgt mittels Alternativnachweis bei dem zuständigen Binnenzollamt. Die Antwortfristen für bereits laufende Nachforschungsverfahren wurden bis zum 31. März 2010 verlängert. Details zum Verfahren finden Sie links neben diesem Text unter dem Stichwort "Nachträgliche Erledigung von ungültig erklärten ATLAS-Meldungen".

 

Alternativnachweis
Im Fall des Ausbleibens der Ausgangsbestätigung können Unternehmen für alle Vorgänge seit dem 1. Juli 2009 ihrem Binnenzollamt einen Alternativnachweis vorlegen. Das
Binnenzollamt erstellt dann einen Alternativ-Ausgangsvermerk. Damit ist das Ausfuhrverfahren abgeschlossen. 

 

Auf Basis eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (Rubrik Downloads links neben dem Text) wurde die Aussage getroffen, dass für alle Ausfuhren mittels ATLAS-System seit 1. Juli 2009 auch umsatzsteuerlich Alternativbelege gemäß Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nur noch anerkannt werden, wenn das Binnenzollamt diese erfasst und eine Alternativ-Ausgangsbestätigung erstellt hat. Die Alternativbelege müssen vom Unternehmen aufbewahrt werden. Diese Auffassung steht in Konflikt mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und mit den bestehenden gesetzlichen Vorgaben. Das Bundesfinanzministerium hat auf Intervention der IHK Region Stuttgart in Aussicht gestellt, dass das Schreiben "klargestellt" wird: die bisherigen Alternativbelege gelten auch ohne eine Verknüpfung in ATLAS weiterhin als Beleg für die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.  

 

Als Alternativbelege gelten gemäß ATLAS-Verfahrensanweisung gleichberechtigt:

 

• Einfuhrverzollungsbeleg aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),


• unterzeichneter oder authentifizierter Versendungsbeleg, z. B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis, Rechnung, Lieferschein (im Original oder


• ein sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (im Original, also die Spediteursübernahme-bescheinigung).


• Bescheinigung durch Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland (z. B. diplomatische oder konsularische Vertretungen).

 

Alternativnachweise in ausländischer Sprache müssen amtlich übersetzt sein. Abgestempelte Ausfuhrbegleitdokumente gelten nicht als Aternativbelege. Für die Umsatzsteuer gelten die oben genannten Rechnungen und Zahlungsnachweise nicht, man kann hiermit lediglich das Zollverfahren schließen.

 

Es ist wichtig, Ausfuhrverfahren abzuschließen, weil deren Überwachung durch ATLAS leichter geworden ist. Die Anerkennung der Alternativnachweise bleibt in den nächsten Monaten ein wichtiges Aufgabengebiet. Zahlreiche Einzelfragen sind noch zu klären.

 

Quelle: IHK Stuttgart








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