AES - ATLAS Ausfuhr

ATLAS Ausfuhr ist Realität.  Zum 01.08.2006 wurde der ATLAS Teil Ausfuhr in den Echtbetrieb genommen.

 

Die exportierenden Unternehmen haben nun bis Ende Juni 2009 Zeit auf dieses papierlose Verfahren umzusteigen. Ab 1.Juli 2009 ist dann die Ausfuhranmeldung nur noch über ATLAS-AES zulässig.

 

Für Firmen, die aktuell noch keine elektronischen Verfahren nutzen, erfordert dies ein Umdenken, da zahlreiche Vereinfachungen, die das Papierverfahren geboten hat, wegfallen.

 

Gleichzeitig kann die Einführung von ATLAS-AES auch als ideale Gelegenheit angesehen werden, um im Rahmen der Implementierung der notwendigen Software die betrieblichen Logistikprozesse zu überdenken und zu optimieren.



Wer selbst in seinem Unternehmen durch Einsatz einer zertifizierten ATLAS-Ausfuhr-Software die Voraussetzungen schafft, an dem elektronischen Verfahren direkt teilzunehmen, ist ein „Atlas-Teilnehmer“. Er genießt Vorfahrt auf den Exportabwicklungswegen, er erhält das Ausfuhr-Begleitdokument ggf. mit Ausfuhrnachweis in elektronischer Form zurück und verfügt damit schnell über sein ABD für den Versandbeginn in Drittländer.



Durch ATLAS-AES hat die Behörde bisher nicht gekannte Kontrollmöglichkeiten.


Der Ausfuhrprozess kann, im Zuge der Risikoanalyse, durch einstellbare Prüfmechanismen (z.B. kritische Länder) für Kontrollen unterbrochen werden.

 

Mit ATLAS-Ausfuhr sind seit dem 1. August 2006 die folgenden Ausfuhranmeldungen möglich:

 

• 2-stufiges Normalverfahren bei einem Wert ab 3.001 Euro

• 1-stufige Vereinfachung für Kleinsendungen bei einem Wert zwischen 1.001 und 3.000 Euro bei der Ausgangszollstelle

• die unvollständige Ausfuhranmeldung, bisher Einheitspapier 0761

• die Abwicklung des Anschreibeverfahrens (Zugelassener Ausführer) mit der zollamtlichen Bewilligung des Hauptzollamtes (HZA)

 

Folgende Ausfuhren werden von ATLAS-AES Release 1.0 derzeit nicht abgedeckt:

 

• Ausfuhren per Post und Bahn

• Ausfuhren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren

• Ausfuhren von Marktordnungswaren (MO)

• die Anmeldung von Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro

• Vorausanmeldeverfahren nach § 13 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

 

Die Zukunft und Bedeutung dieser Sonderregelung ab Mitte 2009 ist offen, vor allem, weil im Rahmen des ECS/AES wohl zusätzliche Daten vorab gemeldet werden müssen. 

 

Mit ATLAS-Ausfuhr wird es einschneidende Änderungen beim Ausfuhrverfahren geben: 

 

Das Einheitspapier fällt weg. Das Exemplar Nr. 3 (gelbe Durchschrift) wird ersetzt durch das Ausfuhr-Begleitdokument (ABD). Das ABD ist vergleichbar dem Versandbegleitdokument (VBD) im Versandverfahren NCTS aufgebaut und enthält eine 18-stellige Movement Reference Number (MRN) und einen Barcode = Balkenstrichcode in Feld A oben rechts. Das ABD muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Übrigens muss der Exporteur die Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen. Ein Wechsel ist nicht ohne weiteres und nur durch elektronische Umleitung möglich.
 

Der Ausfuhrnachweis wird bei der elektronischen Ausfuhranmeldung im 2-stufigen Normalverfahren nicht mehr von der Ausgangszollstelle an der Grenze erteilt, sondern von der Ausfuhrzollstelle im Binnenland, wenn der Ausgang der Ware über eine deutsche Zollstelle stattgefunden hat. Ansonsten wird der Ausfuhrnachweis auf der Rückseite des ABD von der Ausgangszollstelle des anderen EU-Mitgliedstaats per Stempelabdruck erteilt (Verfahren RET-EXP).
 

Der einheitliche elektronische Ausfuhrnachweis im Binnenland wird jedoch vollständig erst ab 2008 bzw. 2009 eingeführt, wenn alle Ausfuhranmeldungen europaweit einheitlich abgewickelt werden können und die Rückmeldungen vollständig funktionieren. Voraussetzung dafür ist der Anschluss aller 25 Mitgliedstaaten und zusätzlich der Beitrittsländer Rumänien und Bulgarien (gesamt: 27) an AES. In der Übergangszeit des Parallelbetriebs von Einheitspapieren und elektronischen ATLAS-Ausfuhranmeldungen werden die Ausfuhrnachweise voraussichtlich weiterhin auf den Rückseiten des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers bzw. des Ausfuhr-Begleitdokuments per Stempelabdruck erteilt.
 

Im Anschreibeverfahren zugelassener Ausführer (ZA) reicht bei ATLAS-Teilnahme die bloße Anschreibung in der Buchführung zur Überführung in das Ausfuhrverfahren nicht mehr aus: Es ist eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle zu übermitteln. Damit hat die Zollverwaltung frühzeitig alle Ausfuhrdaten für die Sendung zwecks Ausfuhrkontrolle erhalten. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhr-Begleitdokuments als PDF-Datei warten. Diese technisch bedingte Wartezeit soll nur eine Frage von wenigen Minuten sein.
 

Betrifft noch das Anschreibeverfahren: In einem Merkblatt/Erlass für Zugelassene Ausführer hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) angekündigt, dass zugelassene Ausführer, die eine neue Bewilligung für die Teilnahme an ATLAS-Ausfuhr erhalten, nicht mehr am Parallelverfahren mit dem bisherigen Einheitspapier teilnehmen dürfen. Auf Initiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) wurde diese Regelung rückgängig gemacht. Das Ministerium sichert zu, dass die bestehenden Bewilligungen für das Anschreibeverfahren bei der Ausfuhr zunächst bis zur endgültigen und verbindlichen Einführung von ATLAS-Ausfuhr (zum 1. Juli 2009) nicht widerrufen werden, wenn Unternehmen sich zur Teilnahme an ATLAS-Ausfuhr im Parallelbetrieb entscheiden möchten.
 

Für alle Ausfuhren gilt, dass vor der Ausfuhr auf Basis der abgegebenen Daten eine automatisierte Risikoanalyse durchgeführt wird. Erst dann wird die Sendung freigegeben oder eine Beschau angeordnet. Diese Eingriffsmöglichkeit des Zolls besteht in dieser Form bei den vereinfachten Verfahren heute nicht. 

 

Für die Teilnehmer an AES, die kein zugelassener Ausführer sind, ist es zu empfehlen sich um eine Bewilligung als zugelassener Ausführer zu bemühen.

 

Mit dieser Bewilligung kann der Datenaustausch mit der Behörde auf ein Minimum reduziert werden und der Versandprozeß gegenüber dem Papierverfahren sogar noch beschleunigt werden.

 

Die Effizienz kann noch gesteigert werden, wenn die entsprechenden Ausfuhrdaten aus dem Vorsystem über Schnittstelle übergeben werden können.

 

Der Ablauf eines Versandvorgangs sieht bei einem zugelassenen Ausführer künftig so aus:

 

Schritt 1:

 

Der Teilnehmer schickt seine Ausfuhrdaten über die AES Software per Edifact Nachricht an die Behörde.

 

Schritt 2:

 

Die Nachricht wird auf Behördenseite automatisiert auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft.

 

Im Zuge der Verarbeitung findet auch die ATLAS Risikoanalyse statt.

 

Wurden alle Prüfungen anstandslos absolviert wird die Ware manuell durch Tätigwerden des Zollbeamten oder automatisiert zum Ausfuhrverfahren überlassen.  Der Teilnehmer erhält per Edifact Nachricht das ABD(Ausfuhrbegleitdokument) als pdf Datei übermittelt.

 

Bei der Überlassung hat die Behörde die Möglichkeit Wartezeiten im System einzustellen. Dies kann sowohl an der Ausfuhrzollstelle als auch an der Ausgangszollstelle zutreffen.

Die Wartezeiten sind in der Regel in der Bewilligung vermerkt. Sie können u.a abhängig sein von der Lieferung bestimmter Warengruppen oder Bestimmungsländer (z.B. Länder Liste K).

Neu ist eine einstellbare Frist für die Abgabe vor Dienstschluss. Damit wird vermieden, dass eine Ausfuhranmeldung die prüfungsrelevant ist kurz vor Dienstschluss übermittelt wird.

 

Schritt 3:

 

Der Teilnehmer druckt das ABD aus und gibt es dem LKW mit.

 

Schritt 4:

 

Die Ware wird an der Ausgangszollstelle gestellt und abgefertigt. Der Zollbeamte an der Grenze bestätigt die Verbringung der Ware aus dem Zollgebiet per ATLAS Nachricht.

 

Schritt 5:

 

Der Teilnehmer erhält von der Behörde mit der Nachricht „Mitteilung zur Ausfuhr“ das pdf Dokument Ausgangsvermerk.

 

Dieses Dokument ersetzt das Exemplar 3 des Einheitspapiers.

 

Die Wiederbeschaffung des Exemplars 3 stellt bei den Papierverfahren oft ein großes Problem dar, das durch die Einführung von ATLAS AES entfällt.

         

Allen Wirtschaftsbeteiligten ist dringend zu empfehlen sich rechtzeitig mit dem Thema Ausfuhrverfahren zu befassen, um für die neuen Gegebenheiten bezüglich der Neuausstellung der Bewilligung gewappnet zu sein.

 

*Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann leider nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist.

Stand: 20.12.06

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