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Aufsichtspflichten              

 

§§ 130 u. 9 OWiG, § 14 StGB

Die Geschäftsleitung sowie deren vertretungs-berechtigten Organe und Personen müssen zumutbare Organisationsmaßnahmen ergreifen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sicher-stellen, dass keine Außenwirtschaftsverstöße fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden.
Bei Verstößen gegen das AWG haften die Verantwortlichen im Unternehmen persönlich für strafrechtliche Konsequenzen. Exkulpieren kann sich dieser Personenkreis nur über den Nachweis einer funktionierenden Organisation und Wahrnehmung der erforderlichen und geeigneten Aufsichtsmaßnahmen.

 

 

 

Persönliche Haftung

 

§ 34: Außenwirtschaftsgesetz

(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, …, zuwiderhandelt. In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

 

 

Die EG-VO 881/2002 und 2580/2001

 

Die VO (EG) Nr. 881/2002 richtet sich gezielt gegen Usama bin Laden, das Al-Qaida Netzwerk und die Taliban.

Ergänzungen: Verordnungen (EG) Nr. 951/2002, 1580/2002, 1644/2002, 1754/2002, 1823/2002, 1893/2002, 1935/2002, 2083/2002, 145/2003, 215/2003, 244/2003, 342/2003, 350/2003, 370/2003, 414/2003, 866/2003, 1012/2003, 1184/2003, 56/2003, 1607/2003, 1724/2003, 1991/2003, 2157/2003, 19/2004, 100/2004, 180/2004, 391/2004, 524/2004 und 667/2004 abzüglich der Streichungen durch Verordnung (EG) Nr. 1580/2002.

Die VO (EG) Nr. 2580/2001 richtet sich gegen Personen, Gruppen und Organisationen, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 benannt sind (z. B. Hamas und Islamischer Djihad).

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 Herr Maulbeck


Tel: 07173/912-519